Whisky und das Finanzamt

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  • [Gelöschter Benutzer] Dabei seit: 28.09.2016Beiträge: 0Bewertungen: 0
    , letzte Änderung 26. Juni 2019 um 20:28
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    Laienmeinung: Unter der Voraussetzung der hier zulässigen Flaschenteilungen und Probenangeboten, sollte ein FA keinerlei Grundlage für die Erhebung einer Steuer haben (wofür denn eigentlich?).

    Problematisch dürften allerdings die "setze ich den aktuellen Marktwert an"-Teilungen sein, sofern dieser eben deutlich den eigenen, ehemaligen EK übersteigt. Hier muss jeder selbst wissen was er da macht und welche Folgen es haben könnte.

    MISS YOU! 

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  • TiRi
    Themenersteller
    User TiRi
    Dabei seit: 24.09.2017Beiträge: 2,590Bewertungen: 0
    , letzte Änderung 27. Juni 2019 um 09:44
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    @Tier 

    So sehe ich das auch, aber allein der Weg bis zu der Erkenntnis, dass gar keine Steuern erhoben werden brauchen, stelle ich mir für den Betroffenen ziemlich nervenaufreibend vor.

    Selbst mit Nachweis aller Quittungen und Geldflüsse. Die müssen ja auch erstmal lückenlos zusammengetragen werden.


    Ich schätze wer einmal durch so eine Tortur gegangen ist, dem ist der Spaß am Teilen und Versampeln wohl gehörig vergangen.


    TiRis kleiner Sampleservice


    Abgeschlossene Flaschenteilungen:
     I | II | III | IV | V | VI | VII

  • Hive User Hive Dabei seit: 20.12.2018Beiträge: 576Bewertungen: 0
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    Tamuril schrieb:

    Mich würde in dem Zusammenhang die praaktische Relevanz interessieren: Hat das tatsächlich schon mal jemand erlebt oder sind die beschriebenen Fälle eher solche, wo jemand jemandem eins auswischen wollte und dafür das FA instrumentalisiert wurde?

    Ich habe mir die Frage gestellt, als ich die diesjährigen Islay Festival bottlings in diversen Auktionen verfolgt habe. Diese Verkäufe sind ja ganz klar steuerpflichtig und bei der 666 von Bowmore mit einem einzigen Verkauf ist der Freibetrag (Freigrenze) auch schon überschritten. Und ich kann mir vorstellen, dass es sehr viele Leute gibt, die da schon sauer werden, weil sie eben selber keine Flasche abbekommen haben. Da müsste es doch nur so von "Anzeigen" wimmeln. Oder einer der Enttäuschten ist selber Finanzeamter. Hat da schon mal jemand was gehört?

    Ich glaube eher nicht, dass dieses Thema wirklich auf der Prioiritätenliste von den Finanzbehörden steht oder übersehe ich da was?.




    Onlineauktionen werden tatsächlich überwacht und teilweise wird dann bei diesen zu bestimmten Usern die Umsätze abgefragt. Oftmals ist das aber eher Zufall, oder tatsächlich eine (anonyme) Anzeige Dritter.

    Das jetzt solche Seiten wie hier "durchsucht" werden wäre mir neu.

    Grundsätzlich ist bei vereinzelten Veräußerungen der § 23 EStG zu betrachten. Hier gilt erstmal eine Freigrenze von 600 € und eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Verkaufe ich also meinen heute Erworbenen Whisky XX und verkaufe diesen in 3 Jahren mit 800 € Gewinn weiter, wäre dies steuerfrei.

    Anders sieht es bei regelmäßigen Verkäufen aus. Grober Richtwert ist so 20-30 Transaktionen in einem Kalenderjahr, aber wie hier schon geschrieben, ist das Ermessensauslegung seitens des FA. Veräußert jemand jedes Jahr 20 Mal Whisky auf Ebay, wird dies irgendwann dann doch als gewerblich gesehen.

    Noch eine Ausnahme wäre ein "üblicher" Umfang, bsp wenn ich mich entschließe mein Whiskyhobby an den Nagel zu hängen und alles veräußere. Aber auch hier kann jedes FA, jeder Bearbeiter etc. sein Ermessen ausspielen.


    Blind Guardian Battle X - Schlachtfeldsuppe: Platz 5

    Blind Guardian Battle XI - Mirror Mirror: Platz 8

    Blind Guardian Battle XII - Fremde Welten - Fremde Völker: geteilter Platz 2 sowie einem Volltreffer

  • Farsund User Farsund Dabei seit: 13.03.2015Beiträge: 2,550Bewertungen: 0
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    Waschbär schrieb:


    Farsund schrieb:

    @MichiSouth 

    Mein Finanzamt gab mir Bescheid, dass bereits der Verkauf von EINER Flasche Whisky gewerblich sei!

    @Farsund 

    Interessant. Hat dein Finanzamt das auch irgendwie begründet? Und war das nen Bescheid oder ne Auskunft?
    Nachdem ich meine Flaschenverkäufe ordnungsgemäß (blöderweise?) bei meiner Einkommensteuererklärung (vor 5 Jahren) angegeben hatte bekam ich mit dem Steuerbescheid die Aufforderung, umgehend ein Gewerbe anzumelden, weil mein Handeln vom FA eindeutig als gewerblich angesehen wurde. Meine Nachfrage nach der dazu notwendigen Anzahl an verkauften Flaschen wurde von der freundlichen Sachbearbeiterin mit eben genau „Eins“ beantwortet :rolleyes:


  • Waschbär User Waschbär Dabei seit: 01.05.2014Beiträge: 33,484Bewertungen: 5
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    @Farsund 


    Vielen Dank für die interessante und erschreckende Antwort! Ich nehme an, du hast kein Gewerbe angemeldet, sondern den Flaschenverkauf eingestellt, oder?

  • Tamuril User Tamuril Dabei seit: 27.02.2018Beiträge: 328Bewertungen: 0
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    Hive schrieb:

    Grundsätzlich ist bei vereinzelten Veräußerungen der § 23 EStG zu betrachten. Hier gilt erstmal eine Freigrenze von 600 € und eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Verkaufe ich also meinen heute Erworbenen Whisky XX und verkaufe diesen in 3 Jahren mit 800 € Gewinn weiter, wäre dies steuerfrei.

    Da bei § 23 EStG auch Gegenstände des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind, müsste ich doch bei derartigen Gewinnen nur nachweisen, dass ich täglich (ggf. nur regelmäßig) Whisky trinke:lol::wink:

  • Farsund User Farsund Dabei seit: 13.03.2015Beiträge: 2,550Bewertungen: 0
    , letzte Änderung 27. Juni 2019 um 21:01
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    Waschbär schrieb:

    @Farsund 


    Vielen Dank für die interessante und erschreckende Antwort! Ich nehme an, du hast kein Gewerbe angemeldet, sondern den Flaschenverkauf eingestellt, oder?

    Zu der Zeit absolvierte mein Sohn gerade sein 2. Staatsexamen in den Rechtswissenschaften. Und das glücklicherweise mit Schwerpunkt Steuerrecht. Er hat mir dann ein längliches Schreiben für das FA aufgesetzt, in dem wir unsere Sicht der Dinge darstellten, ausgeschmückt mit einigen Fallbeispielen aus der Rechtsprechung bzgl. Sammlungen usw. Im Mittelpunkt stand die Liebhaberei und das Sammeln an sich zur Bewahrung und Mehrung seines Vermögens oder so ähnlich. Es war jedenfalls das Gegenteil von gewerbemäßigem Handeln und es lief auf Umschichtung der Sammlung durch Kauf und Verkauf hinaus. Mit diesem Schreiben bin ich dann in den Widerspruch zum Steuerbescheid gegangen und es wurde von der netten FA-Mitarbeiterin schlußendlich auch anerkannt und die Aufforderung zur Gewerbeanmeldung wurde zurück genommen. Seitdem habe ich weiter ge- und verkauft und dem FA die Verkäufe dann mitgeteilt, bei denen ich über der Freigrenze von 600 € lag und somit einkommensteuerpflichtig wurde, wenn ich die Flaschen nicht 12 Monate gehalten hatte.
    Flaschen, die ich jetzt (und zukünftig) verkaufe, halte ich sowieso länger als 12 Monate und ich gebe diese dann nicht mehr beim FA in meiner Einkommensteuererklärung an.
    Ich denke, bei meinem FA war ich der erste, der sich geoutet hatte, dass er Whisky gekauft und mit Gewinn wieder verkauft hatte. Sowas hatten die vorher noch nicht. Und mit Whiskysammlern konnten die dann auch nichts anfangen. Und damit auch nicht mit dem, was ein Sammler macht, nämlich kaufen und verkaufen, bis er mit seiner Sammlung (erst einmal) zufrieden ist. Außerdem konnte man ja nicht absehen, dass die Preise ab 2013 so explodieren würden und das die Flaschen, die man in seiner Sammlung hatte, so einen Wertzuwachs verzeichnen konnten. Das hatten wir dem FA dann auch noch hinreichend darlegen können.


  • Waschbär User Waschbär Dabei seit: 01.05.2014Beiträge: 33,484Bewertungen: 5
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    @Farsund 


    Ah - OK. Nochmal vielen Dank. Das ist für dich eine gute und angemessene Lösung.


    Ich suche immer noch jemanden, der aus seiner privaten Whiskysammlung einen Handelsbetrieb gemacht hat. Insbesondere würde mich interessieren, mit welchem Wert die Sammlungsflaschen in das Gewerbe übernommen werden und was man dann beim Verkauf als Gewinn zu versteuern hat. Ich fänd´s blöd und unverständlich (aber das ist ja im Steuerrecht normal), wenn ich bei Kauf 2015 zu 119 Euro inkl. Umsatzsteuer nach Gewerbeanmeldung 2033 beim Verkauf 2035 zu 1190 Euro inkl. Umsatzsteuer dann 900 Euro Gewinn versteuern müsste (mal vereinfacht gesprochen). Zumal ich den ursprünglichen Kaufpreis nach 20 Jahren wahrscheinlich sowieso nicht mehr anhand einer Rechnung nachweisen kann.

    Korhorry gefällt das
  • Farsund User Farsund Dabei seit: 13.03.2015Beiträge: 2,550Bewertungen: 0
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    @Waschbär 

    Interessante Fragestellung, die ich Dir leider nicht beantworten kann. Vom Verständnis her würde ich als FA ebenfalls von 900 € Gewinn ausgehen. Und das ist dann mal so richtig doof für Dich.

    Falls Du aber dennoch eine Domän für Dein zukünftiges Gewerbe brauchst, ich habe schon eine für diesen Zweck reserviert: sammlerwhisky.de und sammlerwhisky.net Wir können das dann so machen wie DHL seinerzeit mit whisky.com :wink:

  • Waschbär User Waschbär Dabei seit: 01.05.2014Beiträge: 33,484Bewertungen: 5
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    @Farsund 


    Ich würde lieber argumentieren, dass die Wertsteigerung von 119 Euro bis, sagen wir mal, 1071 Euro von 2015 bis zur Gewerbeanmeldung 2033 im Privatbereich passiert und damit nicht steuerbar ist. Die Wertsteigerung ab Gewerbeanmeldung bis Verkauf bin ich dann gerne bereit, als gewerblichen Gewinn zu versteuern (abzüglich sonstiger Kosten natürlich).

    HiveFarsund2 gefällt das
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