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Am Grundwassersee 4 · 82402
Seeshaupt
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Alkoholmissbrauch ist
gesundheitsgefährdend.
Genießen Sie in Maßen.
Blind Guardian Battle X - Schlachtfeldsuppe: Platz 5
Blind Guardian Battle XI - Mirror Mirror: Platz 8
Blind Guardian Battle XII - Fremde Welten - Fremde Völker: geteilter Platz 2 sowie einem Volltreffer
@Hive
Hoffen wir mal, dass die Sammlung mehr als 17.500 Euro einbringt - sonst lohnt sich die ganze Diskussion kaum. Meiner Meinung nach unterliegt aber auch ein Gesamtverkauf der Whiskysammlung für 1.750.000 Euro nicht der Umsatzsteuer, da beim Einmalverkauf die Unternehmereigenschaft fehlt (privates Veräußerungsgeschäft). Wenn Unternehmereigenschaft und damit Umsatzsteuerpflicht vorliegen sollte, dann ist es kein privates Veräußerungsgeschäft und es wäre leider nicht nur Umsatzsteuer, sondern auch Einkommensteuer fällig.
Ich denke, @MinnieMacMouse wird 2032 wohl nur noch Farbtoaster ankaufen. Davon habe ich keinen einzigen
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Noch mal zur Klarstellung. Wenn ich alle meine gesammelten Flaschen einem gewerbetreibenden Einzelhändler oder einem gewerbetreibenden Auktionator in einem Rutsch anbiete, hat sich (abgesehen vom Verkaufserlös) die Sache kristallklar in Wohlgefallen aufgelöst und das FA steht dem Ganzen wohlwollend und eingriffslos gegenüber. Ich muß auch keinerlei Angaben in irgendeiner Steuererklärung über den Besitzerwechsel der Flaschen machen. Ist das so korrekt? (Eine Haltefrist von 12 Monaten vorausgesetzt.)
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Sag ich doch. Ein privates Veräußerungsgeschäft ist niemals eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Sonst wäre es ja ein unternehmerisches Geschäft und kein privates. Wenn du also Einkommensteuerfreiheit bejahst unter Hinweis auf privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der Spekulationsfrist, dann brauchst du Umsatzsteuerpflicht nicht mehr zu prüfen.
@Farsund
Meiner Vermutung nach wirst du damit allerdings bei weitem nicht den höchstmöglichen Verkaufserlös erreichen. Mal ganz abgesehen vom Spaß beim sukzessiven Verkauf der Einzelflaschen.
Interessant dürfte dieser Punkt im Anwendungserlass zum §2 UStG sein:
ein Briefmarken- oder Münzsammler, der aus privaten Neigungen sammelt, soweit er Einzelstücke veräußert (wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert (vgl. BFH-Urteile vom 29.6.1987, X R 23/82, BStBl II S. 744, und vom 16.7.1987, X R 48/82, BStBl II S. 752)
Die Urteile sind schon sehr alt, aber grundsätzlich würde ich die bei einer Diskussion mit dem Finanzamt anführen.
Ich sollte den Dozenten mal ein paar Tipps für die Prüfungen zukommen lassen
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