Die Preise steigen immer weiter

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  • Waschbär User Waschbär Dabei seit: 01.05.2014Beiträge: 33,486Bewertungen: 5
    , letzte Änderung 15. Januar 2020 um 18:28
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    dRambo schrieb:


    Draken93 schrieb:

    Das ist so unglaublich dreist, das möchte man fast nicht glauben. 

    Da müsste man ja eigentlich fast den Namen angeben, unter Werbung wird das ja nicht fallen. :wink:.

    ..

    @Draken93 es verstößt trotzdem gegen die AGB - weil dem Forenbetreiber daraus rechtliche Konsequenzen erwachsen können. 

    Was ihr bei Yelp, Google usw in die Rezensionen schreibt, ist ja euer Ding - lass krachen :smile:


    Sonst fällt sowas imho unters UWG - und du musst selbst Händler sein, um dagegen vorzugehen.


    Also ich bin mir gar nicht so sicher, ob das so unlauter ist. Steht irgendwo, dass man die Ware schon besitzen muss, die man als Händler anbietet? Dann wären wohl die allermeisten Autoverkäufe unlauter. Natürlich bestellen viele Händler ihre Ware erst dann beim Großhändler, wenn der Kunde bestellt hat. Bei Whisky vielleicht nicht so üblich wie bei Autos. Aber warum nicht?

    Da kann es dann schonmal vorkommen, dass es die Ware beim Großhändler nicht mehr gibt. Oder der Preis beim Großhändler plötzlich drastisch gestiegen ist. Den Preissprung bei der Japanplörre können wir im aktuellen Fall ja wohl nicht dem Einzelhändler vorwerfen, oder? (Wenn dieser Händler häufiger Lockpreise im Schaufenster hat, zu denen er dann nicht liefern kann, dann wäre das schon etwas anderes.)

    Die meisten Einzelhändler dürften so etwas Ähnliches in ihren Geschäftsbedingungen stehen haben:


    "(1) Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.

    (...)

    (3) Nach Eingang des Kaufangebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte EMail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.

    (4) Ein verbindlicher Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers durch eine Annahmeerklärung oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von 5 Werktagen ab Bestelleingang bzw. Eingang eventueller Vorkasse annehmen."


    Ich habe also selbst dann kein Recht darauf, eine online bestellte Flasche zum im Shop ausgewiesenen Preis zu kaufen, wenn die Flasche schon beim Händler im Lager ist. Geschweige denn, wenn der Händler die Flasche noch einkaufen muss. Finde ich auch grundsätzlich durchaus in Ordnung.

    Zaphod gefällt das
  • dRambo User, Moderator dRambo Dabei seit: 23.09.2015Beiträge: 19,253Bewertungen: 3
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    @Waschbär ja verstehe was du meinst. Wir reden hier aber dann über den Fall, dass es Raritäten Dealer gibt ... da ist das mit der Supplychain so eine Sache. Zumal man auch ein halbwegs belastbares Lieferdatum angeben muss - auch da hast du schon Schlamperei erlebt die letzt Zeit wie auch mit falschen Angaben im Shop - 43 vs 46%. 

    Wie ein Kaufvertrag wann zustande kommt, habe ich schon verstanden. Ich habe auch heute keine Lust das weiter auszubreiten :smile: ich muss mich jetzt auf das betreute Trinken vorbereiten :smile:

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  • dRambo User, Moderator dRambo Dabei seit: 23.09.2015Beiträge: 19,253Bewertungen: 3
    , letzte Änderung 15. Januar 2020 um 18:19
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    Ach und der Buchhändler storniert verdammt viel in letzter Zeit - ich zanke da auch nicht - ich bestelle einfach nicht mehr dort.



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  • dRambo User, Moderator dRambo Dabei seit: 23.09.2015Beiträge: 19,253Bewertungen: 3
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    @Waschbär du hast ja erst festgestellt das ich Informatiker bin - ich hab dann Kollegen die noch nerdigere Hobbies haben als ich - zum Beispiel Preisfehlerjagd und so Kram - da lernt man zwangsweise jeden Winkelzug :smile:

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  • Draken93 User Draken93 Dabei seit: 04.01.2020Beiträge: 124Flaschensammlung:Draken93s SammlungBewertungen: 0
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    @Waschbär  Da hast du natürlich Recht. Ich bin warum auch immer, davon ausgegangen, dass die Bestellung angenommen wurde. Hatte sich für mich in dem Post so gelesen. Da die Post aber gelöscht wurden, lassen ich die Sache jetzt ruhen. Hatte eh nichts mehr zu sagen:lol:


  • Hastur User Hastur Dabei seit: 12.01.2008Beiträge: 5,668Flaschensammlung:Bewertungen: 0
    , letzte Änderung 15. Januar 2020 um 19:44
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    Ich habe schon mehrfach in verschiedenen Online- und auch stationären Shops, Whisky wie auch anderes, die Erfahrung gemacht,  dass Kunden mit falschen Lockangeboten zum Einkaufen gebracht werden sollen. Sonderangebote, die nicht lieferbar sind, aber ruckzuck zu weit höheren Preisen wieder im Shop auftauchen,  Ware, die im Schaufenster "versehentlich" falsch ausgezeichnet ist....

    Rechtlich gibt es keine Handhabe dagegen.  Allerdings haben die Händler auch keine Handhabe dagegen,  dass ich dann halt zukünftig woanders einkaufe. 

  • TiRi User TiRi Dabei seit: 24.09.2017Beiträge: 2,590Bewertungen: 0
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    dRambo schrieb:

    Ach und der Buchhändler storniert verdammt viel in letzter Zeit - ich zanke da auch nicht - ich bestelle einfach nicht mehr dort.



    Die Sachen die dann aber mal ankommen sind auch nicht viel besser. Lampe ohne CE-Kennzeichen, Handy mit durchtrenntem Siegel. Ging beides erst vor kurzem wieder zu denen zurück. Gibt eigtl nur noch Drittanbieter über den Marketplace und da immer der günstigste Preis dargestellt wird, trifft man natürlich auch zu aller erst auf die ominösesten. Das wird die in Zukunft bestimmt noch ganz schön was kosten.


    TiRis kleiner Sampleservice


    Abgeschlossene Flaschenteilungen:
     I | II | III | IV | V | VI | VII

  • Sailor6800 User Dabei seit: 03.01.2020Beiträge: 503Bewertungen: 1
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    Waschbär schrieb:


    dRambo schrieb:


    Draken93 schrieb:

    Das ist so unglaublich dreist, das möchte man fast nicht glauben. 

    Da müsste man ja eigentlich fast den Namen angeben, unter Werbung wird das ja nicht fallen. :wink:.

    ..

    @Draken93 es verstößt trotzdem gegen die AGB - weil dem Forenbetreiber daraus rechtliche Konsequenzen erwachsen können. 

    Was ihr bei Yelp, Google usw in die Rezensionen schreibt, ist ja euer Ding - lass krachen :smile:


    Sonst fällt sowas imho unters UWG - und du musst selbst Händler sein, um dagegen vorzugehen.


    Also ich bin mir gar nicht so sicher, ob das so unlauter ist. Steht irgendwo, dass man die Ware schon besitzen muss, die man als Händler anbietet? Dann wären wohl die allermeisten Autoverkäufe unlauter. Natürlich bestellen viele Händler ihre Ware erst dann beim Großhändler, wenn der Kunde bestellt hat. Bei Whisky vielleicht nicht so üblich wie bei Autos. Aber warum nicht?

    Da kann es dann schonmal vorkommen, dass es die Ware beim Großhändler nicht mehr gibt. Oder der Preis beim Großhändler plötzlich drastisch gestiegen ist. Den Preissprung bei der Japanplörre können wir im aktuellen Fall ja wohl nicht dem Einzelhändler vorwerfen, oder? (Wenn dieser Händler häufiger Lockpreise im Schaufenster hat, zu denen er dann nicht liefern kann, dann wäre das schon etwas anderes.)

    Die meisten Einzelhändler dürften so etwas Ähnliches in ihren Geschäftsbedingungen stehen haben:


    "(1) Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.

    (...)

    (3) Nach Eingang des Kaufangebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte EMail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.

    (4) Ein verbindlicher Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers durch eine Annahmeerklärung oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von 5 Werktagen ab Bestelleingang bzw. Eingang eventueller Vorkasse annehmen."


    Ich habe also selbst dann kein Recht darauf, eine online bestellte Flasche zum im Shop ausgewiesenen Preis zu kaufen, wenn die Flasche schon beim Händler im Lager ist. Geschweige denn, wenn der Händler die Flasche noch einkaufen muss. Finde ich auch grundsätzlich durchaus in Ordnung.

    Zustimmung.... Ein Kaufvertrag im Onlinehandel kommt gewöhnlich  nicht bereits mit Absendung einer Bestellaufgabe zustande. Der Vertrag kommt erst mit Annahme, dh. Bestätigung der Bestellung (nicht zu verwechseln mit der Bestelleingangsbestätigung!!) spätestens - konkludent-  durch Versand der Ware zustande.


  • Hive User Hive Dabei seit: 20.12.2018Beiträge: 576Bewertungen: 0
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    Waschbär schrieb:


    dRambo schrieb:


    Draken93 schrieb:

    Das ist so unglaublich dreist, das möchte man fast nicht glauben. 

    Da müsste man ja eigentlich fast den Namen angeben, unter Werbung wird das ja nicht fallen. :wink:.

    ..

    @Draken93 es verstößt trotzdem gegen die AGB - weil dem Forenbetreiber daraus rechtliche Konsequenzen erwachsen können. 

    Was ihr bei Yelp, Google usw in die Rezensionen schreibt, ist ja euer Ding - lass krachen :smile:


    Sonst fällt sowas imho unters UWG - und du musst selbst Händler sein, um dagegen vorzugehen.


    Also ich bin mir gar nicht so sicher, ob das so unlauter ist. Steht irgendwo, dass man die Ware schon besitzen muss, die man als Händler anbietet? Dann wären wohl die allermeisten Autoverkäufe unlauter. Natürlich bestellen viele Händler ihre Ware erst dann beim Großhändler, wenn der Kunde bestellt hat. Bei Whisky vielleicht nicht so üblich wie bei Autos. Aber warum nicht?

    Da kann es dann schonmal vorkommen, dass es die Ware beim Großhändler nicht mehr gibt. Oder der Preis beim Großhändler plötzlich drastisch gestiegen ist. Den Preissprung bei der Japanplörre können wir im aktuellen Fall ja wohl nicht dem Einzelhändler vorwerfen, oder? (Wenn dieser Händler häufiger Lockpreise im Schaufenster hat, zu denen er dann nicht liefern kann, dann wäre das schon etwas anderes.)

    Die meisten Einzelhändler dürften so etwas Ähnliches in ihren Geschäftsbedingungen stehen haben:


    "(1) Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.

    (...)

    (3) Nach Eingang des Kaufangebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte EMail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots dar. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.

    (4) Ein verbindlicher Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers durch eine Annahmeerklärung oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von 5 Werktagen ab Bestelleingang bzw. Eingang eventueller Vorkasse annehmen."


    Ich habe also selbst dann kein Recht darauf, eine online bestellte Flasche zum im Shop ausgewiesenen Preis zu kaufen, wenn die Flasche schon beim Händler im Lager ist. Geschweige denn, wenn der Händler die Flasche noch einkaufen muss. Finde ich auch grundsätzlich durchaus in Ordnung.

    Das müsste noch nicht mal in die AGBs.
    Mit dem Preisaushang (Supermarkt, Internetseite etc.) handelt es sich um juristische invitatio ad offerendum, sprich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
    Also ich nehme den Whisky, lege ihn auf den Thresen bzw schicke die Bestellung ab und mache somit dem Händler ein Angebot den Whisky zu erwerben. Er entscheidet dann, ob er dieses Angebot annimmt. Deshalb hat man auch nie das Recht, den Preis laut Aushang zu bekommen (falls der mal falsch sein sollte etc.) 
    Natürlich hat diese Masche bei dem besagten Internethändler einen sehr faden Beigeschmack, ich weiß wo ich nichts bestellen werde :smile:

    Blind Guardian Battle X - Schlachtfeldsuppe: Platz 5

    Blind Guardian Battle XI - Mirror Mirror: Platz 8

    Blind Guardian Battle XII - Fremde Welten - Fremde Völker: geteilter Platz 2 sowie einem Volltreffer

    dRamboyggr2 gefällt das
  • LeChiffre User LeChiffre Dabei seit: 08.12.2018Beiträge: 3,259Bewertungen: 0
    , letzte Änderung 20. Januar 2020 um 19:51
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    Whisky mit seiner zunehmenden Wertsteigerung gewinnt auch bei zwielichtigen Gestalten an Aufmerksamkeit.

    Früher Gold und Schmuck, werden heute Whisky-Paletten abtransportiert... :wink:


    https://whiskyexperts.net/einbruch-bei-kammer-kirsch-whisky-im-wert-von-20-000-euro-entwendet/

    > Meine Samplebar <

    Anzahl abgeschlossene Flaschenteilungen: #75

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